ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AWOG BÜROORGANISATION GmbH

Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen,
Leistungen und sonstige Verträge, die von der

AWOG Büroorganisation GmbH
Kaiserdamm 98
14057 Berlin

Tel.: +49 30 321 36 68
Fax: +49 30 325 61 22

E-Mail: info@awog-berlin.de

vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Ing. Helmut Minuth
(im Folgenden einheitlich und kurz "Fa. AWOG")
mit einem Auftraggeber abgeschlossen
oder an diesen erbracht bzw. geliefert werden.


A. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Vertragsschluss
Verträge kommen grundsätzlich nur aufgrund eines schriftlichen oder in Textform gehaltenen Angebots
von Fa. AWOG zustande. Die Fa. AWOG ist nur an solche Angebote, und nur, sofern nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, für maximal 14 Tage nach ordnungsgemäßer Absendung des Angebots an den
Auftraggeber gebunden. Für den Inhalt abgeschlossener Verträge ist im Zweifel ausschließlich der Inhalt
des Angebots von Fa. AWOG maßgeblich.

2. Preisänderungen und Zahlungsbedingungen
Über den im Angebot genannten Preis hinaus hat Fa. AWOG das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen
eine angemessene Preiserhöhung zu verlangen. Dies gilt, wenn sich die Herstellungs-, Rohstoff-, Lohn- oder
sonstige Kosten, die den Preis des Produkts beeinflussen, mehr als unwesentlich seit Erteilung des Angebots
geändert haben und nach dem Inhalt des Vertrages die Leistung länger als vier Monate nach Vertragsschluss
ausgeführt werden muss. Verlangt Fa. AWOG eine solche Preiserhöhung, kann der Auftraggeber innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang des Verlangens, sofern nicht nach der Eigenart des Vertrages eine kürzere Frist
angemessen ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche für diesen Fall sind ausgeschlossen.
Bei nachträglicher Änderung der Rechnung auf Wunsch des Auftraggebers, erhebt Fa. AWOG eine Bearbeitungs-
gebühr von  € 25,00 je neu ausgestellter Rechnung. Sofern nicht zwischen den Parteien ausdrücklich etwas
anderes in Schrift- oder Textform vereinbart ist, sind alle Zahlungen nach Vertragsschluss ohne Abzug fällig.
Fa. AWOG darf zu jedem Zeitpunkt, auch nach der Erbringung von Teilleistungen, eine Vorauszahlung verlangen.
Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Lieferzeit
Sofern eine Lieferzeit oder eine Zeitangabe für die Leistungserbringung genannt wird, ist sie nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen ist. Im Zweifel handelt es sich um eine
unverbindliche Information durch Fa. AWOG.

4. Gewährleistungsansprüche
Für die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln bei der Leistungserbringung gelten mit den
nachfolgenden Modifikationen und Ergänzungen die gesetzlichen Regelungen. Für die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen gilt einheitlich und insoweit abweichend von den gesetzlichen Regelungen
- insbesondere der §§ 438 und 634 a BGB - eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Übergabe der Kaufsache,
Abnahme des Werks oder dem jeweiligen, vom Gesetz bestimmten Beginn der Verjährungsfrist. Ausgenommen
hiervon sind Gegenstände die einem normalen Verschleiß unterliegen wie zum Beispiel Batterien, Akkus,
Farbträger, Gummirollen etc.. Hier beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Kein Gewährleistungsanspruch
besteht bei Verwendung ungeeigneter Materialien und unsachgemäßer Handhabung. Auf die Angaben der
Herstellergewährleistungen wird hingewiesen. Für das Vorhandensein von Mängeln der Leistung, insbesondere
eines Kaufgegenstands, trägt alleine der Auftraggeber die Beweislast. Sofern im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zusteht, verjährt auch dieser
innerhalb eines Jahres ab dem Tag, den das Gesetz für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmt.
Der Schadenersatz ist ferner auf Fälle begrenzt, in denen Fa. AWOG ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten zur Last fällt. Bei Ansprüchen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder nachbesserung) insbesondere
im Rahmen von Kauf- und Werkverträgen gilt, dass diese Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn der hierfür
erforderliche Aufwand für Fa. AWOG unzumutbar ist (§§ 439, 635 BGB). Als unzumutbar gilt in diesem
Zusammenhang - unbeschadet anderer Umstände - eine Nacherfüllung oder Nachlieferung, deren tatsächlich
erforderliche Aufwendungen 15 % des Zeitwerts der gelieferten Sache oder sonstigen Leistungen zum Zeitpunkt
der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche übersteigen. Bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit
bleiben Aufwendungen für Transport- und Wegekosten außer Betracht, wenn der Auftraggeber diese selbst
übernimmt, insbesondere eine gekaufte Sache oder ein hergestelltes Werk selbst und auf eigene Kosten zu
Fa. AWOG befördert. Von diesen Bestimmungen unabhängig bleibt dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt
und Minderung ausdrücklich vorbehalten. Der Auftraggeber ist mit Mängelrügen in jedem Fall ausgeschlossen,
wenn die gerügten Mängel offensichtlich sind und er sie nicht innerhalb einer Woche, nachdem er die Leistung
in prüffähiger Form erhalten hat, gegenüber Fa. AWOG schriftlich oder in Textform gerügt hat. Die Untersuchungs-
und Rügepflichten des Handelsgesetzbuches bleiben hiervon unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt
An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich Fa. AWOG das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung
der gesamten Forderung aus der Lieferung einschließlich Nebenforderungen vor. Die Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Rechte von Fa. AWOG an
der Ware sind Fa. AWOG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und jede erforderliche Auskunft zur Rechtsverfolgung
von Fa. AWOG zu erteilen. Bei Lieferungen an Wiederverkäufer gilt zusätzlich: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Neben-forderungen und eines etwaigen
Kontokorrentsaldos. Der Wiederverkäufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
berechtigt. Er tritt bereits bei Vertragsschluss und bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen von Fa. AWOG gegen
ihn aus dem Vertragsverhältnis die ihm aus der Weiterver-äußerung entstehenden Forderungen gegen seine
Abnehmer nebst allen Nebenrechten an Fa. AWOG ab. Er bleibt zur Einziehung der Forderungen im ordnungs-
gemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt; eingezogene Beträge sind jedoch in jedem Fall sofort an Fa. AWOG
abzuführen. Fa. AWOG ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Einzugsermächtigung zu
widerrufen. Mit Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung erlischt das Recht zur Weiterveräußerung. Der Wieder-
verkäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken zu versichern. Er tritt mit Vertragsschluss
die sich hieraus ergebenden Ersatzansprüche an Fa. AWOG ab, ohne, dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.

6. Servicearbeiten außerhalb von Wartungsverträgen
Solche durchgeführten Servicearbeiten sind vergütungspflichtige Dienstleistungen von Fa. AWOG.
Diese werden nach Stunden berechnet.

Der Auftraggeber hat Fa. AWOG darüber hinaus folgende Nebenleistungen zu erstatten:
1. Kilometergeld lt. km - Tabelle
2. Wegezeiten nach Stunden
3. Parkgebühren (auf Nachweis)

Durch Fa. AWOG im Rahmen von Servicearbeiten erstellte Reparaturanalysen nebst Kostenangebot sind
kostenpflichtig und werden mit einer zum jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz zzgl. MwSt. berechnet.
Bei Auftragserteilung werden sodann die mit der Durchführung der Reparatur notwendigen Arbeiten dem
Auftraggeber gesondert auf Stundenbasis in Rechnung gestellt.

7. Nutzungsrechte an Standardsoftware
Sofern standardisierte Software geliefert wird, gleichgültig, ob dies im Zusammenhang mit dem Verkauf
von Hardware erfolgt oder nicht, erwirbt der Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht ausschließliches
Nutzungsrecht. Eine Vervielfältigung der Software ist unzulässig.

8. Nutzungsrechte an Spezialsoftware und Programmentwicklungen
Ist Gegenstand des Vertrages die nach den individuellen Kundenwünschen gestaltete Anfertigung von
Software oder eine mehr als nur unerhebliche Anpassung von Standardsoftware an seine Wünsche,
erwirbt der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der gelieferten Software.
Eine Vervielfältigung der Software durch den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Sofern zwischen
den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber auch nicht das Recht, die Software
an Dritte weiterzuveräußern.

9. Sonderbestimmungen für Softwareinstallationen, Wartungs- und Beratungsarbeiten
Die Installation von Software ist eine Dienstleistung von Fa. AWOG. Sie wird nach den jeweils individuell
vereinbarten oder dem Auftraggeber übergebenen Preislisten in der Regel nach Stunden berechnet.
Bei der Installation von Software gehen alle Zeitaufwendungen, auch vergebliche, die Fa. AWOG wegen
mangelnder Hardwarevoraussetzungen auf Seiten des Auftraggebers, nicht zur Verfügungstellung von
Informationen oder fehlender Bereitstellung von Mitarbeitern hat, auf Kosten des Kunden. Werden Termine
nicht rechtzeitig abgesagt oder nicht eingehalten, kann Fa. AWOG eine Ausfallvergütung in Höhe von 50 %
der zu erwartenden Vergütung beanspruchen. Entsprechendes gilt für alle Beratungs-, Wartungs- und
sonstigen Dienstleistungen.

10. Gefahrtragung bei Probelieferungen, mietweise überlassenen Gegenständen oder Konsignation
Werden dem Auftraggeber Gegenstände zur Erprobung, leihweise oder in Konsignation überlassen, so trägt
er ab Auslieferung an ihn auch die Gefahr des zufälligen Untergangs dieser Gegenstände, auch dann, wenn
Fa. AWOG solche Gegenstände durch eigenes Transportpersonal ausliefert.

11. Schrift- und Textform
Vertragliche Absprachen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages müssen schriftlich
oder in Textform erfolgen, ebenso alle wesentlichen Erklärungen innerhalb der vertraglichen Beziehungen,
wie insbesondere Kündigungen oder andere einseitige Rechtsgeschäfte, sofern das Gesetz nicht eine
strengere Form vorschreibt. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Eine Übertragung per Telefax oder E-Mail genügt diesem Erfordernis nur dann, wenn eine ausreichende
Absender- und Sendezeiterkennung sichergestellt ist.

12. Salvatorische Bestimmung
Sollte zwischen den Parteien eine unwirksame Bestimmung vereinbart sein oder eine der vertraglichen
Bestimmungen unwirksam werden, so wird der Vertrag im übrigen in seiner Wirksamkeit nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Jede Partei hat das Recht, eine solche Klausel schriftlich oder in Textform vorzuschlagen. Widerspricht
die andere Partei nicht schriftlich oder in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Vorschlages,
gilt die Bestimmung als vereinbart.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand
Alle Verträge mit Fa. AWOG sind ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Gerichtsstand
für Verträge mit Kaufleuten ist Berlin-Charlottenburg.


B. Sonderregelungen und Belehrungen für Verbraucher
Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB geschlossen bzw. an einen solchen vertragsgemäß
eine Leistung erbracht, sind folgende, zusätzliche Vorschriften und Belehrungen in Ergänzung zu den unter
A. aufgeführten Allgemeinen Vertragsbedingungen zu beachten.

1. Gewährleistung
In Abweichung von Ziff. A.4 gilt nicht die verkürzte Verjährungsfrist, sondern die gesetzliche Verjährungsfrist
für Ansprüche wegen mangelhafter Leistung. Ebenfalls abweichend von Ziff. A.4 gilt für den Nachweis des
Vorhandenseins die gesetzliche Beweislastverteilung.

2. Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge
Für Fernabsatzverträge (§§ 312 b ff. BGB) wird der Verbraucher hiermit ausdrücklich darüber belehrt,
dass ihm bei solchen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Der Ausübung des Widerrufs
ist an keine Voraussetzungen gebunden. Der Widerruf ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung gegenüber Fa. AWOG zu erklären. Ein Widerrufsrecht
besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach einer Spezifikation des Verbrauchers angefertigt
wurden (sog. Individual- oder Maßanfertigungen). Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist der Auftraggeber
zur Rücksendung der Ware auf Kosten von Fa. AWOG verpflichtet. Betragen die Kosten der Rücksendung
40 EUR oder weniger, so werden sie in Abweichung hiervon alleine vom Auftraggeber getragen, sofern
die gelieferte Ware dem vertraglich geschuldeten Gegenstand entspricht. Die Rücksendeadresse ist
die am Anfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Adresse von Fa. AWOG.

C. Zeitlicher Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sämtliche vorstehenden Regelungen gelten für alle Verpflichtungen, die nach dem 31. Dezember 2001
zwischen Fa. AWOG und einem Auftraggeber entstehen. Dies gilt nicht, sofern gesetzlich zwingend etwas
anderes vorgeschrieben ist.

www.AWOG-BERLIN.de