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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen,
Leistungen und sonstige Verträge, die von der
AWOG Büroorganisation GmbH
Kaiserdamm 98
14057 Berlin
Tel.: +49 30 321 36 68
Fax: +49 30 325 61 22
E-Mail: info@awog-berlin.de
vertreten durch den
Geschäftsführer Bernd Reznicek
(im folgenden einheitlich und kurz "Fa. AWOG") mit einem
Auftraggeber abgeschlossen oder an diesen erbracht bzw.
geliefert werden.
A. Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Vertragsschluss
Verträge kommen grundsätzlich nur aufgrund eines schriftlichen
oder in Textform gehaltenen Angebots von Fa. AWOG zustande. Die
Fa. AWOG ist nur an solche Angebote, und nur, sofern nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, für maximal 14 Tage nach
ordnungsgemäßer Absendung des Angebots an den Auftraggeber
gebunden. Für den Inhalt abgeschlossener Verträge ist im Zweifel
ausschließlich der Inhalt des Angebots von Fa. AWOG maßgeblich.
2. Preisänderungen und Zahlungsbedingungen
Über den im Angebot genannten Preis hinaus hat Fa. AWOG das
Recht, unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene
Preiserhöhung zu verlangen. Dies gilt, wenn sich die
Herstellungs-, Rohstoff-, Lohn- oder sonstige Kosten, die den
Preis des Produkts beeinflussen, mehr als unwesentlich seit
Erteilung des Angebots geändert haben und nach dem Inhalt des
Vertrages die Leistung länger als vier Monate nach
Vertragsschluss ausgeführt werden muss. Verlangt Fa. AWOG eine
solche Preiserhöhung, kann der Auftraggeber innerhalb von 14
Tagen nach Zugang des Verlangens, sofern nicht nach der Eigenart
des Vertrages eine kürzere Frist angemessen ist, vom Vertrag
zurücktreten. Schadenersatzansprüche für diesen Fall sind
ausgeschlossen. Bei nachträglicher Änderung der Rechnung auf
Wunsch des Auftraggebers, erhebt Fa. AWOG eine
Bearbeitungsgebühr von € 25,00 je neu ausgestellter
Rechnung. Sofern nicht zwischen den Parteien ausdrücklich etwas
anderes in Schrift- oder Textform vereinbart ist, sind alle
Zahlungen nach Vertragsschluss ohne Abzug fällig. Fa. AWOG darf
zu jedem Zeitpunkt, auch nach der Erbringung von Teilleistungen,
eine Vorauszahlung verlangen. Für den Zahlungsverzug gelten die
gesetzlichen Regelungen.
3. Lieferzeit
Sofern eine Lieferzeit oder eine Zeitangabe für die
Leistungserbringung genannt wird, ist sie nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen ist. Im
Zweifel handelt es sich um eine unverbindliche Information durch
Fa. AWOG.
4. Gewährleistungsansprüche
Für die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln bei der
Leistungserbringung gelten mit den nachfolgenden Modifikationen
und Ergänzungen die gesetzlichen Regelungen. Für die Verjährung
von Gewährleistungsansprüchen gilt einheitlich und insoweit
abweichend von den gesetzlichen Regelungen - insbesondere der §§
438 und 634 a BGB - eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab
Übergabe der Kaufsache, Abnahme des Werks oder dem jeweiligen,
vom Gesetz bestimmten Beginn der Verjährungsfrist. Ausgenommen
hiervon sind Gegenstände die einem normalen Verschleiß
unterliegen wie zum Beispiel Batterien, Akkus, Farbträger,
Gummirollen etc.. Hier beträgt die Gewährleistungsfrist sechs
Monate. Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei Verwendung
ungeeigneter Materialien und unsachgemäßer Handhabung. Auf die
Angaben der Herstellergewährleistungen wird hingewiesen. Für das
Vorhandensein von Mängeln der Leistung, insbesondere eines
Kaufgegenstands, trägt alleine der Auftraggeber die Beweislast.
Sofern im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften
dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zusteht, verjährt
auch dieser innerhalb eines Jahres ab dem Tag, den das Gesetz
für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmt. Der Schadenersatz
ist ferner auf Fälle begrenzt, in denen Fa. AWOG ein
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
Bei Ansprüchen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder
nachbesserung) insbesondere im Rahmen von Kauf- und
Werkverträgen gilt, dass diese Ansprüche ausgeschlossen sind,
wenn der hierfür erforderliche Aufwand für Fa. AWOG unzumutbar
ist (§§ 439, 635 BGB). Als unzumutbar gilt in diesem
Zusammenhang - unbeschadet anderer Umstände - eine Nacherfüllung
oder Nachlieferung, deren tatsächlich erforderliche Aufwendungen
15 % des Zeitwerts der gelieferten Sache oder sonstigen
Leistungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der
Gewährleistungsansprüche übersteigen. Bei der Bestimmung der
Unzumutbarkeit bleiben Aufwendungen für Transport- und
Wegekosten außer Betracht, wenn der Auftraggeber diese selbst
übernimmt, insbesondere eine gekaufte Sache oder ein
hergestelltes Werk selbst und auf eigene Kosten zu Fa. AWOG
befördert. Von diesen Bestimmungen unabhängig bleibt dem
Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minderung ausdrücklich
vorbehalten. Der Auftraggeber ist mit Mängelrügen in jedem Fall
ausgeschlossen, wenn die gerügten Mängel offensichtlich sind und
er sie nicht innerhalb einer Woche, nachdem er die Leistung in
prüffähiger Form erhalten hat, gegenüber Fa. AWOG schriftlich
oder in Textform gerügt hat. Die Untersuchungs- und
Rügepflichten des Handelsgesetzbuches bleiben hiervon unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich Fa. AWOG
das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten
Forderung aus der Lieferung einschließlich Nebenforderungen vor.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Rechte von Fa.
AWOG an der Ware sind Fa. AWOG unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und jede erforderliche Auskunft zur Rechtsverfolgung
von Fa. AWOG zu erteilen. Bei Lieferungen an Wiederverkäufer
gilt zusätzlich: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich
Neben-forderungen und eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Der
Wiederverkäufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt bereits
bei Vertragsschluss und bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen
von Fa. AWOG gegen ihn aus dem Vertragsverhältnis die ihm aus
der Weiterver-äußerung entstehenden Forderungen gegen seine
Abnehmer nebst allen Nebenrechten an Fa. AWOG ab. Er bleibt zur
Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
ermächtigt; eingezogene Beträge sind jedoch in jedem Fall sofort
an Fa. AWOG abzuführen. Fa. AWOG ist jederzeit berechtigt, die
Abtretung offenzulegen und die Einzugsermächtigung zu
widerrufen. Mit Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung erlischt
das Recht zur Weiterveräußerung. Der Wiederverkäufer ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken zu
versichern. Er tritt mit Vertragsschluss die sich hieraus
ergebenden Ersatzansprüche an Fa. AWOG ab, ohne, dass es einer
gesonderten Erklärung bedarf.
6. Servicearbeiten außerhalb von Wartungsverträgen
Solche durchgeführten Servicearbeiten sind vergütungspflichtige
Dienstleistungen von Fa. AWOG. Diese werden nach Stunden
berechnet. Der Auftraggeber hat Fa. AWOG darüber hinaus folgende
Nebenleistungen zu erstatten:
1. Kilometergeld lt. km - Tabelle
2. Wegezeiten nach Stunden
3. Parkgebühren (auf Nachweis)
DurchFa. AWOG im Rahmen von Servicearbeiten erstellte
Reparaturanalysen nebst Kostenangebot sind kostenpflichtig und
werden mit einer zum jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz
zzgl. MwSt. berechnet. Bei Auftragserteilung werden sodann die
mit der Durchführung der Reparatur notwendigen Arbeiten dem
Auftraggeber gesondert auf Stundenbasis in Rechnung gestellt.
7. Nutzungsrechte an Standardsoftware
Sofern standardisierte Software geliefert wird, gleichgültig, ob
dies im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hardware erfolgt oder
nicht, erwirbt der Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht. Eine Vervielfältigung der
Software ist unzulässig.
8. Nutzungsrechte an Spezialsoftware und
Programmentwicklungen
Ist Gegenstand des Vertrages die nach den individuellen
Kundenwünschen gestaltete Anfertigung von Software oder eine
mehr als nur unerhebliche Anpassung von Standardsoftware an
seine Wünsche, erwirbt der Auftraggeber ein einfaches, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht an der gelieferten Software. Eine
Vervielfältigung der Software durch den Auftraggeber ist in
jedem Fall ausgeschlossen. Sofern zwischen den Parteien nicht
etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber auch nicht
das Recht, die Software an Dritte weiterzuveräußern.
9. Sonderbestimmungen für Softwareinstallationen,
Wartungs- und Beratungsarbeiten
Die Installation von Software ist eine Dienstleistung von Fa.
AWOG. Sie wird nach den jeweils individuell vereinbarten oder
dem Auftraggeber übergebenen Preislisten in der Regel nach
Stunden berechnet. Bei der Installation von Software gehen alle
Zeitaufwendungen, auch vergebliche, die Fa. AWOG wegen
mangelnder Hardwarevoraussetzungen auf Seiten des Auftraggebers,
nicht zur Verfügungstellung von Informationen oder fehlender
Bereitstellung von Mitarbeitern hat, auf Kosten des Kunden.
Werden Termine nicht rechtzeitig abgesagt oder nicht
eingehalten, kann Fa. AWOG eine Ausfallvergütung in Höhe von 50
% der zu erwartenden Vergütung beanspruchen. Entsprechendes gilt
für alle Beratungs-, Wartungs- und sonstigen Dienstleistungen.
10. Gefahrtragung bei Probelieferungen, mietweise
überlassenen Gegenständen oder Konsignation
Werden dem Auftraggeber Gegenstände zur Erprobung, leihweise
oder in Konsignation überlassen, so trägt er ab Auslieferung an
ihn auch die Gefahr des zufälligen Untergangs dieser
Gegenstände, auch dann, wenn Fa. AWOG solche Gegenstände durch
eigenes Transportpersonal ausliefert.
11. Schrift- und Textform
Vertragliche Absprachen, Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen des Vertrages müssen schriftlich oder in Textform
erfolgen, ebenso alle wesentlichen Erklärungen innerhalb der
vertraglichen Beziehungen, wie insbesondere Kündigungen oder
andere einseitige Rechtsgeschäfte, sofern das Gesetz nicht eine
strengere Form vorschreibt. Dies gilt auch für eine Änderung des
Schriftformerfordernisses selbst. Eine Übertragung per Telefax
oder E-Mail genügt diesem Erfordernis nur dann, wenn eine
ausreichende Absender- und Sendezeiterkennung sichergestellt
ist.
12. Salvatorische Bestimmung
Sollte zwischen den Parteien eine unwirksame Bestimmung
vereinbart sein oder eine der vertraglichen Bestimmungen
unwirksam werden, so wird der Vertrag im übrigen in seiner
Wirksamkeit nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in
einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen
Bestimmung möglichst nahe kommt. Jede Partei hat das Recht, eine
solche Klausel schriftlich oder in Textform vorzuschlagen.
Widerspricht die andere Partei nicht schriftlich oder in
Textform innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Vorschlages,
gilt die Bestimmung als vereinbart.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
Alle Verträge mit Fa. AWOG sind ausschließlich nach deutschem
Recht zu beurteilen. Der Gerichtsstand für Verträge mit
Kaufleuten ist Berlin-Charlottenburg.
B. Sonderregelungen und Belehrungen für Verbraucher
Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB
geschlossen bzw. an einen solchen vertragsgemäß eine Leistung
erbracht, sind folgende, zusätzliche Vorschriften und
Belehrungen in Ergänzung zu den unter A. aufgeführten
Allgemeinen Vertragsbedingungen zu beachten.
1. Gewährleistung
In Abweichung von Ziff. A.4 gilt nicht die verkürzte
Verjährungsfrist, sondern die gesetzliche Verjährungsfrist für
Ansprüche wegen mangelhafter Leistung. Ebenfalls abweichend von
Ziff. A.4 gilt für den Nachweis des Vorhandenseins die
gesetzliche Beweislastverteilung.
2. Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge
Für Fernabsatzverträge (§§ 312 b ff. BGB) wird der Verbraucher
hiermit ausdrücklich darüber belehrt, dass ihm bei solchen
Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Der Ausübung
des Widerrufs ist an keine Voraussetzungen gebunden. Der
Widerruf ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt
der Ware oder Erbringung der Leistung gegenüber Fa. AWOG zu
erklären. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von
Waren, die nach einer Spezifikation des Verbrauchers angefertigt
wurden (sog. Individual- oder Maßanfertigungen). Bei Ausübung
des Widerrufsrechts ist der Auftraggeber zur Rücksendung der
Ware auf Kosten von Fa. AWOG verpflichtet. Betragen die Kosten
der Rücksendung 40 EUR oder weniger, so werden sie in Abweichung
hiervon alleine vom Auftraggeber getragen, sofern die gelieferte
Ware dem vertraglich geschuldeten Gegenstand entspricht. Die
Rücksendeadresse ist die am Anfang dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen angegebene Adresse von Fa. AWOG.
C. Zeitlicher Geltungsbereich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Sämtliche vorstehenden Regelungen gelten für alle
Verpflichtungen, die nach dem 31. Dezember 2001 zwischen Fa.
AWOG und einem Auftraggeber entstehen. Dies gilt nicht, sofern
gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Stand 15.12.2009
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